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Stichwort English Beschreibung
Opfergrenze für Vermieter sacrifice limit (i.e. of action beyond that which the parties to a contract envisaged in good faith) for landlords Der Begriff "Opfergrenze" wurde in der Presse im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes geprägt, in dem es um die Beseitigung von Wohnungsmängeln durch den Mieter selbst mit Kostenerstattung durch den Vermieter ging. Gemeint ist damit eine Grenze, von der an ein finanzieller Aufwand zur Beseitigung von Mängeln so hoch wird, dass er dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden kann.

Wann die Opfergrenze überschritten ist, muss nach dem BGH von Fall zu Fall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden. Es darf jedoch kein krasses Missverhältnis zwischen Gebäudewert und Mängelbeseitigungskosten bestehen. Bei der "Opfergrenze" sind zunächst jedoch immer auch andere Kriterien zu berücksichtigen, etwa ein etwaiges Verschulden des Vermieters. Je größer jedoch das Missverhältnis zwischen Gebäudewert und Reparaturkosten ist, desto weniger schwer wiegen andere Kriterien.

In dem verhandelten Fall ging es um Risse in den Wänden eines Reihenhauses in Dresden. Die Mieterin forderte für deren Beseitigung einen Kostenvorschuss von 47.500 Euro. Aus Sicht des Vermieters waren die Kosten für die Beseitigung der Schäden sogar doppelt so hoch. Eine Ursache konnte nicht festgestellt werden. Der BGH sah hier keine Zahlungspflicht des Vermieters: Zunächst habe der Mieter keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mängelbeseitigung ungeeignet seien. Dies sei hier der Fall, da die Ursache der Mauerrisse unbekannt wäre. Zweitens sei die Opfergrenze für den Vermieter überschritten, da ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Gebäudewert bestehe. Das Gebäude hatte nur noch einen Verkehrswert von 28.000 Euro gehabt, dem standen geschätzte Reparaturkosten von 95.000 Euro gegenüber. Dem BGH zufolge kann es dem Vermieter allerdings in einem besonderen Ausnahmefall verwehrt sein, sich auf die Zumutbarkeit zu berufen – auch dies sei eine Frage des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 21.4.2010, Az. VIII ZR 131/09).